Sonderfälle beim Wohngeld

Neben den Standardfällen gibt es besondere Lebenssituationen, in denen Sie möglicherweise ebenfalls Anspruch auf Wohngeld haben. Hier finden Sie Informationen zu häufigen Sonderfällen.

Wohngeld für Studenten

Studenten haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie BAföG beziehen, da BAföG als vorrangige Leistung gilt. Ausnahme: Sie haben keinen BAföG-Anspruch (z.B. wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer) und erfüllen die allgemeinen Voraussetzungen. Auch Studenten mit eigenem Einkommen und ohne BAföG-Bezug können Wohngeld beantragen.

Wohngeld für Rentner

Rentner haben grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld, sofern sie die Einkommensgrenzen einhalten. Wichtig: Wer Grundsicherung im Alter bezieht, erhält kein Wohngeld, da die Unterkunftskosten bereits abgedeckt sind. Rentner mit niedriger Rente können jedoch Wohngeld zusätzlich zu ihrer Rente erhalten.

Wohngeld für Selbstständige

Selbstständige können Wohngeld beantragen. Als Einkommen wird der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit herangezogen (Einnahmen minus Betriebsausgaben). In der Regel wird der aktuelle Einkommensteuerbescheid als Nachweis benötigt.

Wohngeld in Wohngemeinschaften

In einer Wohngemeinschaft kann jeder Bewohner einzeln Wohngeld beantragen, sofern er einen eigenen Mietvertrag hat und die Voraussetzungen erfüllt. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag wird das Einkommen aller Vertragspartner zusammen betrachtet.

Wohngeld bei wechselndem Einkommen

Bei schwankendem Einkommen (z.B. Schichtzulagen, Saisonarbeit) wird das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Änderungen sollten Sie der Wohngeldstelle mitteilen, da sie sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirken können.

Wohngeld für Familien mit Kindern

Familien mit Kindern haben in der Regel höhere Einkommensgrenzen, da für jedes Haushaltsmitglied ein Freibetrag gewährt wird. Zudem kann Wohngeld mit dem Kinderzuschlag kombiniert werden. Alleinstehende mit Kindern können ebenfalls Wohngeld beantragen.